Der Entscheid der Gemeinde, welcher gestützt auf die Empfehlung einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle die gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 14 und 87 GBR bejaht, ist vertretbar. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Kosten a) Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das 16 Vorakten Baugesuch Nr. 18294, pag. 41. 17 Beilage 4 der Beschwerdeantwort vom 2. November 2016. RA Nr. 110/2016/149 8