Ausserdem sind die einschneidenden Veränderungen an der Nord- und Ostseite des Gebäudes geplant, welche von der öffentlichen Strasse nicht oder kaum einsehbar sind. Wieso die Beschwerdeführerin von einer blaugrauen Fassadenfarbe ausgeht, ist nicht ersichtlich. Massgebend ist die im Baugesuch angegebene hellgraue Fassadenfarbe, welche unproblematisch ist. Der Sachverhalt erscheint hinreichend klar, so dass keine weiteren Beweismassnahmen nötig sind. Der Antrag auf einen Augenschein wird daher abgewiesen. Der Entscheid der Gemeinde, welcher gestützt auf die Empfehlung einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle die gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 14 und 87 GBR bejaht, ist vertretbar.