Die Liegenschaft der Beschwerdegegner ist die Hälfte eines Doppeleinfamilienhauses, welches zusammen mit fünf anderen einheitlichen Dop-peleinfamilienhäusern steht. Dass die Beschwerdeführerin diese Einheitlichkeit erhalten möchte, ist verständlich. Mangels eines besonderen Schutzes besteht darauf jedoch kein Anspruch. Entscheidend ist einzig, dass die Umgebung nicht gestört werden darf durch die baulichen Änderungen und sich die gute Gesamtwirkung ergibt. Ausserdem sind die einschneidenden Veränderungen an der Nord- und Ostseite des Gebäudes geplant, welche von der öffentlichen Strasse nicht oder kaum einsehbar sind.