f) Da es sich bei Art. 14 und 87 GBR um kommunale Normen mit selbständiger Bedeutung handelt, ist es vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie diese Vorschriften ausgelegt und angewendet haben will. Die Ausführungen der Gemeinde, wonach sich das Ortsbild in der Umgebung des Baugrundstückes heterogen zeige und vergleichbare Baugesuche bewilligt worden seien, werden durch die von den Beschwerdegegnern eingereichte Bilddokumentation17 gestützt. Die Liegenschaft der Beschwerdegegner ist die Hälfte eines Doppeleinfamilienhauses, welches zusammen mit fünf anderen einheitlichen Dop-peleinfamilienhäusern steht.