e) Gestützt auf die Empfehlung der BPK bewilligte die Gemeinde das Bauvorhaben der Beschwerdegegner. In ihrer Stellungnahme vom 10. November 2016 führt sie aus, die Parzelle Nr. F.________ befinde sich nicht in einem Ortsbild-, Siedlungs- oder Landschaftsschutzgebiet. Das Ortsbild zeige sich in der Umgebung des Baugrundstücks heterogen, wodurch keine erhöhten Anforderungen an die Fassaden- und Dachgestaltung bestünden. Aus der Sicht der Gemeinde werde die Charakteristik des Quartiers nicht gestört. Im Gebiet des Spiegelquartiers seien diverse Sanierungs- und Renovationsarbeiten vorgenommen worden.