c) Art. 14 GBR verlangt, dass Bauten so zu gestalten sind, dass sich zusammen mit ihrem näheren und weiteren Umfeld eine gute Gesamtwirkung ergibt. Art. 87 GBR legt unter Verweis auf Art. 14 GBR fest, die Gestaltung der Fassaden und des Daches sei unter dem Erfordernis der guten Gesamtwirkung vorzunehmen. Vorschriften zu einer guten Gesamtwirkung wird in der Praxis selbständige Bedeutung zuerkannt. Bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten heisst das, dass die Umgebung nicht gestört werden darf und sich die baulichen Änderungen an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen zu orientieren haben. Dabei ist allerdings auch eine neuzeitliche Architektur