a) Die Beschwerdeführerin bestreitet die gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 14 und 87 Gemeindebaureglement (GBR). Sie bringt vor, die Charakteristik des Quartiers werde durch das Bauprojekt nicht respektiert. Dies einerseits aufgrund der Veränderung der Dachschräge und der dadurch entstehenden Asymmetrie des Hauses und andererseits aufgrund des Einbaus einer modernen Lukarne und der grossen Fenster ohne Läden. Auch der geplante blaugraue Anstrich passe nicht ins Gesamtbild.