Die Gemeinde Köniz setzte sich damit in ihrem Gesamtentscheid nicht mit allen wesentlichen Gesichtspunkten auseinander. Sie begründete nicht, inwiefern die öffentlichrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ihr Verweis auf die Empfehlung der Bau- und Planungskommission und die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften genügt nicht, da die Empfehlung der Bau- und Planungskommission keine Begründung enthält. Dem Entscheid kann daher nicht entnommen werden, von welchen Überlegungen sich die Gemeinde hat leiten lassen. Damit hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Dies wird bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein.8