c) In Ziff. 6 des Gesamtentscheids vom 13. September 2016 führte die Gemeinde Köniz zwar die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin auf. Zur Begründung, warum sie diesen nicht entsprach, verwies sie jedoch einzig darauf, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten würden und die Bau- und Planungskommission die Genehmigung des Baugesuchs empfohlen habe. Der Protokollauszug der Sitzung der Bau- und Planungskommission vom 4. August 2016 enthält keine Begründung.7