a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei mangelhaft. In der Baubewilligung vom 13. September 2016 werde der Empfehlung der Bau- und Planungskommission einfach kommentarlos gefolgt mit der Bemerkung, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften seien eingehalten worden. Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.