Die Beschwerdegegner reichten am 2. November 2016 die Beschwerdeantwort ein und beantragten die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des Bauentscheids vom 13. September 2016. Mit Stellungnahme vom 10. November 2016 beantragte die Gemeinde Köniz die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und