2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 13. September 2016 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie macht insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht und der Ästhetikvorschriften geltend. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch.