ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2016/149 Bern, 22. Dezember 2016 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Herrn C.________ Beschwerdegegner 1 Frau D.________ Beschwerdegegnerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz vom 13. September 2016 (Baugesuch Nr. 18'294; Rückbau Erdgeschoss und Dachgeschoss, Wiederaufbau Einfamilienhaus) RA Nr. 110/2016/149 2 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegner reichten am 20. April 2016 bei der Gemeinde Köniz ein Baugesuch ein für die Hälfte des Doppeleinfamilienhauses der Beschwerdegegnerin 2 auf Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. F.________. Erdgeschoss und Dachgeschoss sollen zurückgebaut und danach mit einer neuen Lukarne, veränderter Dachschräge und neuen Fenstern wiederaufgebaut werden. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W, Bauklasse I. Gegen das Bauvorhaben erhob die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der anderen Hälfte des Doppeleinfamilienhauses Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 13. September 2016 erteilte die Gemeinde Köniz den Beschwerdegegnern die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 13. September 2016 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie macht insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht und der Ästhetikvorschriften geltend. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegner reichten am 2. November 2016 die Beschwerdeantwort ein und beantragten die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des Bauentscheids vom 13. September 2016. Mit Stellungnahme vom 10. November 2016 beantragte die Gemeinde Köniz die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 110/2016/149 3 II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei mangelhaft. In der Baubewilligung vom 13. September 2016 werde der Empfehlung der Bau- und Planungskommission einfach kommentarlos gefolgt mit der Bemerkung, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften seien eingehalten worden. Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG4 muss eine Verfügung eine Begründung enthalten. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dazu müssten wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). RA Nr. 110/2016/149 4 sich ihr Entscheid stützt.5 Je komplexer oder umstrittener ein Sachverhalt und je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist, desto ausführlicher und differenzierter muss auch die Begründung ausfallen. Die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen und die Ermessensbetätigung müssen so erklärt werden, dass sie nachvollziehbar sind.6 c) In Ziff. 6 des Gesamtentscheids vom 13. September 2016 führte die Gemeinde Köniz zwar die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin auf. Zur Begründung, warum sie diesen nicht entsprach, verwies sie jedoch einzig darauf, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten würden und die Bau- und Planungskommission die Genehmigung des Baugesuchs empfohlen habe. Der Protokollauszug der Sitzung der Bau- und Planungskommission vom 4. August 2016 enthält keine Begründung.7 Die Gemeinde Köniz setzte sich damit in ihrem Gesamtentscheid nicht mit allen wesentlichen Gesichtspunkten auseinander. Sie begründete nicht, inwiefern die öffentlich- rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ihr Verweis auf die Empfehlung der Bau- und Planungskommission und die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften genügt nicht, da die Empfehlung der Bau- und Planungskommission keine Begründung enthält. Dem Entscheid kann daher nicht entnommen werden, von welchen Überlegungen sich die Gemeinde hat leiten lassen. Damit hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Dies wird bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein.8 Die Gehörsverletzung kann jedoch geheilt werden, da die BVE über die gleiche Kognition verfügt wie die Vor- instanz (Art. 40 Abs. 3 BauG).9 Zudem hat die Gemeinde in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren eine Begründung nachgereicht. Diese hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November 2016 erhalten. 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 f.; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1. 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 8. 7 Vorakten Baugesuch Nr. 18294, pag. 111. 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 9. 9 Vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16. RA Nr. 110/2016/149 5 3. Ästhetik a) Die Beschwerdeführerin bestreitet die gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 14 und 87 Gemeindebaureglement (GBR). Sie bringt vor, die Charakteristik des Quartiers werde durch das Bauprojekt nicht respektiert. Dies einerseits aufgrund der Veränderung der Dachschräge und der dadurch entstehenden Asymmetrie des Hauses und andererseits aufgrund des Einbaus einer modernen Lukarne und der grossen Fenster ohne Läden. Auch der geplante blaugraue Anstrich passe nicht ins Gesamtbild. b) Die Beschwerdegegner machen in ihrer Beschwerdeantwort darauf aufmerksam, die veränderte Dachneigung beeinträchtige das Orts- und Quartierbild nicht, zumal diese von der Strasse her nicht einsehbar sei. Die Lukarne befinde sich ebenfalls auf der Nordseite des Gebäudes und sei von der Strasse her nicht einsehbar. Bereits jetzt weise das Gebäude grosse Fenster ohne Läden auf. Weiter befänden sich in der Umgebung mehrere Gebäude mit modernen grösseren Fenstern. Hinsichtlich des Farbtons weisen sie auf das Baugesuch hin und vermerken, das Farbkonzept werde noch mit der Bauabteilung Köniz abgesprochen. c) Art. 14 GBR verlangt, dass Bauten so zu gestalten sind, dass sich zusammen mit ihrem näheren und weiteren Umfeld eine gute Gesamtwirkung ergibt. Art. 87 GBR legt unter Verweis auf Art. 14 GBR fest, die Gestaltung der Fassaden und des Daches sei unter dem Erfordernis der guten Gesamtwirkung vorzunehmen. Vorschriften zu einer guten Gesamtwirkung wird in der Praxis selbständige Bedeutung zuerkannt. Bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten heisst das, dass die Umgebung nicht gestört werden darf und sich die baulichen Änderungen an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen zu orientieren haben. Dabei ist allerdings auch eine neuzeitliche Architektur denkbar.10 Die Gemeinde hat mit Art. 14 und 87 GBR somit eigene, selbständige Ästhetiknormen erlassen. Ihr steht aufgrund der Gemeindeautonomie daher bei der Auslegung und Anwendung der Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Soweit die Gemeinde die Norm rechtlich vertretbar ausgelegt hat, darf eine Rechtsmittelinstanz sie nicht anders auslegen.11 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 4a. 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 5. RA Nr. 110/2016/149 6 d) Nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a BewD12 konsultiert die Baubewilligungsbehörde die zuständigen kantonalen Fachstellen, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände wegen Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Landschaft bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind. Wo leistungsfähige örtliche Fachstellen bestehen, können diese konsultiert werden (Art. 22 Abs. 2 BewD). Als solche Fachstellen werden in der Praxis etwa die gemeindeeigenen Organisationen anerkannt, sofern sie über das erforderliche Fachwissen verfügen und mit der Aufgabe vertraut sind, Bauvorhaben auf ihre Verträglichkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild zu beurteilen.13 Die Gemeinde Köniz hat vorliegend die kommunale Bau- und Planungskommission (BPK) beigezogen. Bei der BPK handelt es sich um eine Fachkommission zu Begutachtung von Planungs- und Bauvorhaben hinsichtlich des Ortsbild- und Landschaftsschutzes (Art. 102 Abs. 1 GBR i.V.m. Art. 3 Reglement BPK14). Sie verfügt damit über das notwendige Fachwissen, um das Bauvorhaben auf seine Verträglichkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild zu beurteilen.15 e) Gestützt auf die Empfehlung der BPK bewilligte die Gemeinde das Bauvorhaben der Beschwerdegegner. In ihrer Stellungnahme vom 10. November 2016 führt sie aus, die Parzelle Nr. F.________ befinde sich nicht in einem Ortsbild-, Siedlungs- oder Landschaftsschutzgebiet. Das Ortsbild zeige sich in der Umgebung des Baugrundstücks heterogen, wodurch keine erhöhten Anforderungen an die Fassaden- und Dachgestaltung bestünden. Aus der Sicht der Gemeinde werde die Charakteristik des Quartiers nicht gestört. Im Gebiet des Spiegelquartiers seien diverse Sanierungs- und Renovationsarbeiten vorgenommen worden. Im Zuge dieser Arbeiten seien von der Baubewilligungsbehörde mehrere vergleichbare Baugesuche bezüglich Orts- und Quartierbild als unbedenklich beurteilt und bewilligt worden. Moderne Architekturelemente würden die ursprüngliche Baustruktur der bestehenden Häuser ergänzen und erweitern. Das Vorhaben und insbesondere die moderne Lukarne entsprächen der Bewilligungspraxis der Gemeinde Köniz. Hinsichtlich des Farbtons führt die Gemeinde aus, im Formular zum 12 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 13 Entscheid der BVE RA Nr. 110/2007/69 vom 7. Februar 2008; bestätigt durch VGE Nr. 23257 vom 18. August 2008, E. 5.3.2 ff.; vgl. auch BVR 2006 S. 491, E. 6.5.1. 14 Reglement für die Bau- und Planungskommission vom 15. Dezember 1993 der Einwohnergemeinde Köniz. 15 Vgl. Entscheid der BVE RA Nr. 110/2012/153 vom 12. September 2013. RA Nr. 110/2016/149 7 Baugesuch16 werde die Fassadenfarbe hellgrau angegeben. Diese Angabe sei massgebend. Weiter habe die interne Zirkulation ergeben, dass weder die Planungsabteilung noch die Bau- und Planungskommission oder die Baubewilligungsbehörde den hellgrauen Farbton als quartierunverträglich beurteilt habe. Der Farbton sei unbedenklich. f) Da es sich bei Art. 14 und 87 GBR um kommunale Normen mit selbständiger Bedeutung handelt, ist es vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie diese Vorschriften ausgelegt und angewendet haben will. Die Ausführungen der Gemeinde, wonach sich das Ortsbild in der Umgebung des Baugrundstückes heterogen zeige und vergleichbare Baugesuche bewilligt worden seien, werden durch die von den Beschwerdegegnern eingereichte Bilddokumentation17 gestützt. Die Liegenschaft der Beschwerdegegner ist die Hälfte eines Doppeleinfamilienhauses, welches zusammen mit fünf anderen einheitlichen Dop-peleinfamilienhäusern steht. Dass die Beschwerdeführerin diese Einheitlichkeit erhalten möchte, ist verständlich. Mangels eines besonderen Schutzes besteht darauf jedoch kein Anspruch. Entscheidend ist einzig, dass die Umgebung nicht gestört werden darf durch die baulichen Änderungen und sich die gute Gesamtwirkung ergibt. Ausserdem sind die einschneidenden Veränderungen an der Nord- und Ostseite des Gebäudes geplant, welche von der öffentlichen Strasse nicht oder kaum einsehbar sind. Wieso die Beschwerdeführerin von einer blaugrauen Fassadenfarbe ausgeht, ist nicht ersichtlich. Massgebend ist die im Baugesuch angegebene hellgraue Fassadenfarbe, welche unproblematisch ist. Der Sachverhalt erscheint hinreichend klar, so dass keine weiteren Beweismassnahmen nötig sind. Der Antrag auf einen Augenschein wird daher abgewiesen. Der Entscheid der Gemeinde, welcher gestützt auf die Empfehlung einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle die gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 14 und 87 GBR bejaht, ist vertretbar. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Kosten a) Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das 16 Vorakten Baugesuch Nr. 18294, pag. 41. 17 Beilage 4 der Beschwerdeantwort vom 2. November 2016. RA Nr. 110/2016/149 8 prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr, welche auf Fr. 1'500.– bestimmt wird (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV18). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Diesem Umstand ist angemessen Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'000.–, aufzuerlegen. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die übrigen Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei zudem die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebietet oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass auch ein Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) geheilt werden musste. Dieser Verfahrensfehler stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 3 VRPG dar. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darf die Heilung einer Gehörsverletzung für die Betroffenen keine Nachteile, insbesondere keine Mehrkosten aus der Beschwerdeführung vor oberer Instanz, zeitigen.19 Die Parteikosten der Beschwerdeführerin sind deshalb zu einem Drittel der Gemeinde Köniz aufzuerlegen; zwei Drittel ihrer Kosten hat die Beschwerdeführerin selbst zu tragen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegnern zudem einen Drittel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Zwei Drittel der Parteikosten der Beschwerdegegner werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin macht Parteikosten von insgesamt Fr. 4'371.– geltend, davon Fr. 3'400.– Honorar, Auslagen von Fr. 647.– und MWST von Fr. 324.–. Im Beschwerdeverfahren wird nur derjenige Aufwand, der ab Einreichung der Beschwerde entstanden ist, entschädigt. In der Leistungszusammenstellung sind jedoch Leistungen ab 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 19 VGE 2014/198 vom 6.8.2015, E. 4.3 f. RA Nr. 110/2016/149 9 dem 20. April 2016 aufgeführt. Zudem werden Auslagen von total Fr. 647.– geltend gemacht. Die eingereichte Zusammenstellung der Leistungen lässt erkennen, dass nicht nur Aufwand für Porto, Telefongespräche und Reisen, sondern auch Zeitaufwand nebst dem Honorar in Rechnung gestellt wurden. Diese Leistungszusammenstellung kann daher nicht als Grundlage für die Berechnung von Spesen dienen. Die Spesen werden daher geschätzt auf Fr. 100.–. Das geltend gemachte Honorar ist nicht zu beanstanden. Die angemessenen Parteikosten betragen damit total Fr. 3'780.– (Fr. 3'400.– Honorar, Fr. 100.– Spesen und Fr. 280.– Mehrwertsteuer). Die Gemeinde Köniz hat der Beschwerdeführerin davon einen Drittel, ausmachend Fr. 1'260.–, zu ersetzen. Der Anwalt der Beschwerdegegner macht Parteikosten von insgesamt Fr. 8'677.35 geltend (Honorar Fr. 6'100.–, Zuschlag von 30% Fr. 1'830.–, Auslagen Fr. 104.60, MWST Fr. 642.75). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV20 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG21). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund Fr. 687'000.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als höchstens durchschnittlich einzustufen. Bei diesen Verhältnissen erscheint ein Honorar von Fr. 4'200.– als angemessen. Der Anwalt der Beschwerdegegner macht zudem einen Zuschlag von 30% aufgrund von auf dem Spiel stehenden bedeutenden vermögensrechtlichen Interessen gemäss Art. 11 Abs. 2 PKV geltend. Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird diese Bestimmung nur herangezogen, wenn eine bestimmte Geldsumme festzulegen ist. In Baustreitigkeiten wird in der Regel davon ausgegangen, dass keine bedeutenden vermögensrechtlichen Interessen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 PKV zu wahren sind.22 Ein Zuschlag kann vorliegend somit nicht gewährt werden. Angemessen sind daher Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'648.95.– (Honorar Fr. 4'200.–, 20Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811). 21 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 22 BVR 2013 S. 443, E. 6.1; BVR 2010 S. 433, E. 8.3. RA Nr. 110/2016/149 10 Auslagen Fr. 104.60, MWST Fr. 344.35.–). Davon hat die Gemeinde einen Drittel, also Fr. 1'549.65, und die Beschwerdeführerin zwei Drittel, also Fr. 3'099.30, zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Köniz vom 13. September 2016 wird bestätigt. 2. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gemeinde Köniz hat der Beschwerdeführerin Parteikosten im Betrag von Fr. 1'260.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern Parteikosten im Betrag von Fr. 3'099.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Gemeinde Köniz hat den Beschwerdegegnern Parteikosten im Betrag von Fr. 1'549.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer RA Nr. 110/2016/149 11 Regierungsrätin.