b) Die Beschwerdeführenden haben zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Anwalt der Beschwerdegegnerin hat eine Kostennote im Umfang von Fr. 4'771.65 (Honorar Fr. 4'172.00; Reisekosten Fr. 37.60; Auslagen Fr. 208.60; Mehrwertsteuer Fr. 353.45) eingereicht. Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig29 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m.