Zudem konnten sie sich vor der BVE nochmals äussern. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihnen durch die geringfügige Gehörsverletzung ein Nachteil entstanden sein sollte und die Beschwerdeführenden legen auch keinen solchen dar. Die Gehörsverletzung ist damit vor der BVE, welche über volle Kognition verfügt, geheilt worden und es besteht angesichts der Geringfügigkeit der Gehörsverletzung auch kein Grund, diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. 26 VGE 2014/304 vom 12.3.2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen 27 Vorakten, pag. 025 und 005 RA Nr. 110/2016/148 18 8. Kosten