d) Allerdings hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Akteneinsicht in die ungültigen Formulare gewähren müssen. Dass diese letztlich ungültig und nicht mehr Teil des Baugesuchs sind, ändert nichts daran, dass sie sich in den Akten befinden und dass daher ein Einsichtsrecht besteht. Insofern hat die Vorinstanz eine geringfügige Gehörsverletzung begangen. Allerdings haben die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit zur Akteneinsicht erhalten und diese auch genutzt. Zudem konnten sie sich vor der BVE nochmals äussern.