Es ist also durchaus erkennbar, was verändert wurde. Zudem ist letztlich nur das (verbesserte) Baugesuch zu beurteilen, was vorliegend aufgrund der vorhandenen Akten ohne weiteres möglich ist. Selbst wenn von einer geringfügigen Verletzung der Aktenführungspflicht ausgegangen würde, könnte dies daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen.