Zwar ist den Beschwerdeführenden darin zuzustimmen, dass keine Korrespondenz zwischen der Vorinstanz (oder allenfalls der Gemeinde) und der Beschwerdegegnerin oder andere Unterlagen, welche erklären weshalb und inwiefern das zuerst eingereichte Baugesuch korrigiert und ersetzt worden ist, enthalten sind. Ein Vergleich der ursprünglich eingereichten Dokumente mit den definitiven zeigt jedoch, dass in der Projektbeschreibung die Einkofferung der neuen Zufahrtsstrasse sowie das nachträgliche Baugesuch für die bereits bestehende Natursteinmauer westlich der neuen Zufahrtsstrasse ergänzt wurden. Es ist also durchaus erkennbar, was verändert wurde.