c) Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Beschwerde, es fehlten die eingereichten ungültig gewordenen Formulare. Sowohl das ungültige erste Begleitschreiben wie auch das ungültige erste Baugesuchsformular 1.0 sind jedoch in den Vorakten enthalten.27 Zwar ist den Beschwerdeführenden darin zuzustimmen, dass keine Korrespondenz zwischen der Vorinstanz (oder allenfalls der Gemeinde) und der Beschwerdegegnerin oder andere Unterlagen, welche erklären weshalb und inwiefern das zuerst eingereichte Baugesuch korrigiert und ersetzt worden ist, enthalten sind.