Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das beco die Besichtigung ohne Avisierung der Beschwerdeführenden und ohne Erstellung eines Protokolls durchführte. Zudem erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zum Fachbericht des beco zu äussern. 7. Rechtliches Gehör und Aktenführungspflicht a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihnen teilweise die Einsicht in Akten verweigert habe, mit dem Argument, diese seien ungültig und nicht mehr in den Akten. Trotzdem habe sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf diese Aktenstücke abgestützt.