c) Die Zuständigkeit für den Beschwerdeentscheid liegt bei der BVE, für welche das Rechtsamt das Verfahren als Instruktionsbehörde leitet.23 Das Rechtsamt hat keinen Augenschein angeordnet und an der Begehung des beco auch nicht teilgenommen. Es handelt sich damit nicht um einen Augenschein der Instruktionsbehörde. Das Rechtsamt hat vielmehr das beco als Fachbehörde im Sinne von Art. 22 BewD dazu beauftragt, verschiedene Frage betreffend die Lärmsituation zu beantworten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das beco die Besichtigung ohne Avisierung der Beschwerdeführenden und ohne Erstellung eines Protokolls durchführte.