e) Allerdings muss sich die Beschwerdegegnerin wie mehrfach erwähnt auf ihren Angaben zu den Betriebsdaten behaften lassen. Daher ist es sinnvoll, das Schreiben mit den Betriebsdaten vom 18. August 2015 sowie die Präzisierung hinsichtlich des nächtlichen Warenumschlags in den Schreiben vom 6. November 2015 und 9. November 2016 zur Klarstellung auch im Dispositiv der Baubewilligung zu erwähnen. Dementsprechend wird der Einleitungssatz von Ziff. 4.1.1 des angefochtenen Gesamtentscheids von Amtes wegen mit einer entsprechenden Klammerbemerkung ergänzt. Da diese Ergänzung von Amtes wegen lediglich der Klarstellung dient und der