d) Der vorliegende Fall kann auch nicht mit demjenigen der M.________ verglichen werden, in dem die Vorinstanz und die BVE im Rahmen der Vorsorge zeitliche Betriebsbeschränkungen vorsahen.19 Zwar handelt es sich auch bei der M.________ um ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen. Anders als die Beschwerdegegnerin führt die M.________ am Standort jedoch Arbeiten aus; sie betreibt eine Silosackbefüllungsanlage, eine mobile Säge und eine Holzfräse. Zudem wäre der Planungswert bei einem zeitlich unbeschränkten Betrieb massiv überschritten gewesen.