bei anderen landwirtschaftlichen Tätigkeiten – die Witterung eine bedeutende Rolle. Die Beschwerdegegnerin ist daher mit ihrem Betrieb auf zeitliche Flexibilität und teils lange Arbeitstage angewiesen. Auch kann die Erntezeit nicht präzis festgelegt werden und der von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Zeithorizont Sommer und Herbst ist nicht zielführend bzw. ist eine Beschränkung der Fahrten auf 20 Nächte während der Hauptsaison des Betriebes der Beschwerdegegnerin ist zu einschneidend. Dies würde den Geschäftsgang der Beschwerdegegnerin unverhältnismässig einschränken und ist ihr daher wirtschaftlich nicht zumutbar.