c) Die Beschwerdegegnerin betreibt ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen mit Traktoren und Erntemaschinen. Die Fahrzeuge werden auf dem projektierten Platz temporär abgestellt. Sie fahren am frühen Morgen zur Arbeit auf das Feld und kehren am Abend zurück. Es ist nachvollziehbar, dass diese Zu- und Wegfahrten aus betrieblichen Gründen teilweise während der akustischen Nachtzeit von 19.00 bis 7.00 Uhr erfolgen müssen. Es ist allgemein bekannt, dass die Hauptarbeit eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens während der Erntezeit anfällt. Zudem spielt bei der Ernte – wie auch RA Nr. 110/2016/148 14