b) Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV).