a) Die Beschwerdeführenden verlangen, der Warenumschlag sei auf die Tagesarbeitszeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu beschränken und das einmalige Zu- und Wegfahren von 7 Fahrzeugen sei während der Erntezeit im Sommer und Herbst an maximal 20 Arbeitsnächten zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr zu erlauben. Mit Stellungnahme zum Fachbericht des beco bzw. den Schlussbemerkungen änderten die Beschwerdeführenden letzteren Antrag geringfügig, indem sie den Zeitraum auf 19.00 bis 7.00 Uhr ändern und die Fahrbewegungen während dieser Zeit auf Zufahrten beschränken wollen.