Erforderlich wäre gewesen, die Gesamtlärmbelastung auf den Planungswert hin zu berechnen und zu ermitteln, welche Dauer des nächtlichen Warenumschlags neben den Zu- und Wegfahrten noch zulässig wäre. Wird für den Warenumschlag eine tägliche Dauer von 30 Minuten eingesetzt, so resultiert nach der Formel des beco ein Wert von 50.2 dB(A).18 Dies ergibt Zusammen mit den Zu- und Wegfahrten eine Gesamtlärmbelastung von 55 dB(A), womit der Planungswert bei einem täglichen Warenumschlag von 30 Minuten pro Nacht eingehalten wäre. Dabei ist zu beachten, dass in der Berechnung immer noch erhebliche Reserven vorhanden sind.