Zwar bringen die Beschwerdeführenden zu Recht vor, das beco habe die Gesamtlärmbelastung aus den Fahrbewegungen und dem Warenumschlag nicht berechnet. Ihre eigene Berechnung geht jedoch bereits dahingehend fehl, als sie für den Warenumschlag die Zahlen des beco übernehmen, welches wie dargelegt vom Planungswert her auf die maximal mögliche Dauer zurückgerechnet und nicht den Lärm des voraussichtlich zu erwartenden Warenumschlags berechnet hat. Erforderlich wäre gewesen, die Gesamtlärmbelastung auf den Planungswert hin zu berechnen und zu ermitteln, welche Dauer des nächtlichen Warenumschlags neben den Zu- und Wegfahrten noch zulässig wäre.