Die Beschwerdegegnerin hat die Dauer des Warenumschlags nicht genau beziffert, aber in ihrem Schreiben vom 6. November 2015 und in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. November 2016 ausgeführt, in seltenen Fällen sei ein minimaler Warenumschlag im Zusammenhang mit der Ernte auch während der akustischen Nachtzeit erforderlich. Das beco hat im Fachbericht vom 13. Dezember 2016 daher die Berechnung vom geltenden nächtlichen Planungswert von 55 dB(A) her vorgenommen und ermittelt, mit welcher täglichen Dauer während des gesamten Betriebsjahres (365 Tage) der Planungswert erreicht würde. Dabei hat das beco für den Warenumschlag den Schallpegel eines Traktors eingesetzt, der wie erwähnt sehr hoch ist,