i) Gegenstand des Baugesuchs ist auch die Lagerung von Futtermitteln, was mit einem gewissen Warenumschlag verbunden ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Dauer des Warenumschlags nicht genau beziffert, aber in ihrem Schreiben vom 6. November 2015 und in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. November 2016 ausgeführt, in seltenen Fällen sei ein minimaler Warenumschlag im Zusammenhang mit der Ernte auch während der akustischen Nachtzeit erforderlich.