Nicht zu beanstanden ist, dass das beco bei der Berechnung weitgehend auf die Angabe von Kommastellen verzichtet hat. Das beco hat wie ausführlich dargelegt, sämtliche Annahmen zum Betrieb der Beschwerdegegnerin zu deren Ungunsten getroffen und damit grosse Reserven vorgesehen und dennoch bleibt der Planungswert eingehalten. Die Rüge der ungenauen Berechnung durch das beco ist damit unbegründet.