h) Mit den genannten Angaben wird nach den Berechnungen des beco beim Wohnhaus der Beschwerdeführenden ein Schallpegel von 53.2 dB(A) erreicht. Der geltende Planungswert von 55 dB(A) ist damit gut eingehalten. Dabei ist zu beachten, dass die Berechnung des beco von 365 Betriebstagen ausgeht. Der Planungswert ist demnach RA Nr. 110/2016/148 11