Deren Höhe differiert je nach Zone, in der die Lärmeinwirkung zu beurteilen ist. Die Lärmemissionen von neuen ortsfesten Anlagen müssen einerseits soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und andererseits soweit, dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin wie auch die Parzellen der Beschwerdeführenden befinden sich in der Arbeitszone A3. Für diese gilt nach Art. 5 Abs.