11 Abs. 3 USG). Zur Beurteilung der Schädlichkeit oder Lästigkeit von Lärmeinwirkungen dienen die Belastungsgrenzwerte der LSV15. Sie bestimmen die höchstzulässigen Lärmimmissionen am Ort ihrer Einwirkung. Die LSV differenziert zwischen drei Stufen von Belastungsgrenzwerten: den Planungswerten, den Immissionsgrenzwerten und den Alarmwerten. Deren Höhe differiert je nach Zone, in der die Lärmeinwirkung zu beurteilen ist.