und das beco habe zu geringe Pegelkorrekturen K2 und K3 gewählt. Die Vorinstanz habe die Angaben des beco übernommen, ohne diese kritisch zu würdigen. b) Das Rechtsamt stellte dem beco Zusatzfragen und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zum Fachbericht des beco vom 13. Dezember 2016 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden bemängeln, das beco nehme ungenaue Berechnungen vor und gebe die Resultate nicht korrekt an; manchmal würden Komma-Stellen benutzt, manchmal nicht.