a) Die Beschwerdeführenden rügen, das beco gehe in seinen vor der Vorinstanz eingereichten Fachberichten von einem falschen Sachverhalt hinsichtlich dem Verkehrsaufkommen, dem Warenumschlag, der Dauer der Lärmbelastung und der Anzahl Fahrzeuge aus. Zudem sei erst im zweiten Fachbericht eine Berechnung des Lärms erfolgt 13 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 7/8 N. 17 RA Nr. 110/2016/148 8