Hingegen hat der gekofferte Platz selbst keinen Strassenabstand einzuhalten. Auf zwei Abstellplätze für die Parkierung von Personenwagen hat die Beschwerdegegnerin während des vorinstanzlichen Verfahrens mit Projektänderung verzichtet, so dass die verbleibenden Abstellplätze ebenfalls nicht im Strassenabstand liegen. 4. Lärmschutz