Geplant ist ein Abstellplatz für Landmaschinen wie Traktoren, Mähdrescher und Maishäcksler. Es handelt sich dabei um grosse Fahrzeuge und das Bauvorhaben befindet sich in der Arbeitszone A3. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Fahrbahnbreite gegenüber Art. 7 Abs. 4 BauV grösser dimensioniert wird. Zudem wird im Rahmen des vorliegenden Bauvorhabens lediglich ein Abschnitt von wenigen Metern neu erstellt. Gut die Hälfte der Zufahrt von der J.________strasse zur Baurechtsparzelle besteht bereits.