Die Rügen betreffend Strassenbreite und Strassenabstand beziehen sich allein auf kantonales bzw. kommunales Recht. Art. 40 Abs. 2 BauG gelangt damit zur Anwendung. Da die genannten Rügen mit der Einsprache nicht vorgebracht wurden, sind sie im Beschwerdeverfahren verspätet. Demnach kann nicht darauf eingetreten werden. Die Rügen sind aber ohnehin unbegründet. c) In Art. 6 ff. BauV sind die Anforderungen an die Zufahrt vom allgemeinen Strassennetz zum Baugrundstück geregelt. Bei der Strassengestaltung, insbesondere bei der Bemessung der Fahrbahnbreite, ist auf die Verkehrssicherheit sowie auf Landschaft 11 Vorakten, pag. 031 bis 057