b) Die Einsprecher sind im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Neue Rügen können im Beschwerdeverfahren damit grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden. Eine Ausnahme gilt nur für Rügen betreffend die Verletzung von Bundesrecht, von Völkerrecht und von kantonalem Verfassungsrecht; sie dürfen im Beschwerdeverfahren noch neu vorgebracht werden.12 Die Bestimmung von Art. 40 Abs. 2 BauG gelangt damit nur zur Anwendung, wenn die Rüge einer einfachen Verletzung von kantonalem oder kommunalem Recht zur Diskussion steht.