Bei Verhinderung des Gemeindepräsidenten ist der Vizepräsident zur Ausübung der Funktionen befugt (Art. 2 VVO). Die Unterschrift durch den Gemeindepräsidenten und die Sekretärin bzw. durch den Vizepräsidenten und die Sekretärin ist damit genügend. Die Beschwerdegegnerin ist zur Erstellung des fehlenden Abschnitts der Zufahrt mit Erteilung der Baubewilligung berechtigt.