Der Gemeindepräsident hat das zuerst eingereichte Baugesuch zusammen mit der Sekretärin unterzeichnet, während der Vizepräsident infolge Ferienabwesenheit des Gemeindepräsidenten das verbesserte Baugesuch mit der Sekretärin unterzeichnete. Die Unterschriftsberechtigung ist in der Verordnung über die Verwaltungsorganisation der Einwohnergemeinde Wahlern vom 4. Oktober 2004 (VVO) geregelt. Demnach unterschreiben für den Gemeinderat und die Kommissionen das Präsidium und das Sekretariat gemeinsam (Art. 55 VVO). Bei Verhinderung des Gemeindepräsidenten ist der Vizepräsident zur Ausübung der Funktionen befugt (Art. 2 VVO).