d) Die Gemeinde hat das Baugesuch der Beschwerdegegnerin als Grundeigentümerin der Parzellen Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nrn. I.________ und G.________ mitunterzeichnet und dem Bauvorhaben inklusive der Einkofferung der Zufahrt damit zugestimmt (vgl. Art. 10 Abs. 2 BewD8).9 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist die Unterzeichnung des Baugesuchs durch die Gemeinde auch rechtsgültig erfolgt. Der Gemeindepräsident hat das zuerst eingereichte Baugesuch zusammen mit der Sekretärin unterzeichnet, während der Vizepräsident infolge Ferienabwesenheit des Gemeindepräsidenten das verbesserte Baugesuch mit der Sekretärin unterzeichnete.