Dies setzt nach Art. 4 Bst. c BauV4 voraus, dass im Zeitpunkt der Baubewilligung entweder ein für die Grundeigentümer verbindlicher Überbauungs- oder Strassenplan oder eine Vereinbarung mit der Grundeigentümerschaft vorliegt, die der Bauherrschaft das Recht zur Erstellung und Erhaltung der Anlagen einräumt.5 Bei der Vereinbarung handelt es sich regelmässig um einen Dienstbarkeitsvertrag, der ein Wegrecht für die Benützung einer bestehenden Zufahrt oder – falls diese noch nicht besteht – das Recht zu deren Erstellung und Erhaltung einräumt.