a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Bauvorhaben sei nicht genügend erschlossen. Sie verweisen auf den von der BVE erteilten Bauabschlag für eine früher an derselben Stelle geplante Maschinenhalle mit Werkstatt und bringen vor, es brauche eine Zonenplanänderung für die Erschliessung mit Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR). Allenfalls sei eine Überbauungsordnung oder eine Baubewilligung erforderlich.