3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland und die Gemeinde Schwarzenburg stellen in ihren Eingaben vom 31. Oktober und 2. November 2016 keinen Antrag. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. November 2016 die Abweisung der Beschwerde. Danach holte 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/148 3