2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 5. Oktober 2016 gemeinsam Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 7. September 2016 und die Erteilung des Bauabschlags, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung und subeventualiter die Ergänzung des angefochtenen Gesamtentscheides mit zusätzlichen Auflagen bezüglich Lärmschutz. Sie machen insbesondere geltend, die Erschliessung des Bauvorhabens sei nicht gegeben und sie kritisieren den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Lärmimmissionen.