ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2016/148 Bern, 9. März 2017 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 Herrn Fürsprecher C.________ Beschwerdeführer 3 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und E.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt F.________ sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Schwarzenburg, Bauverwaltung, Freiburg- strasse 8, Postfach 68, 3150 Schwarzenburg betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 7. September 2016 (bbew 319/2015; Lagerplatz, Entwässerungsanlage und Einkofferung der neuen Zufahrtsstrasse) RA Nr. 110/2016/148 2 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 17. Juni 2015 bei der Gemeinde Schwarzenburg ein Baugesuch ein für den Neubau eines Lagerplatzes für Landmaschinen, Motorfahrzeuge und Futtermittel, für das Erstellen einer Entwässerungsanlage, für die Einkofferung der neuen Zufahrtsstrasse sowie ein nachträgliches Baugesuch für eine Natursteinmauer westlich der neuen Zufahrtsstrasse. Der Lagerplatz befindet sich auf dem südlichen Teil der Parzelle Schwarzenburg Grundbuchblatt 2 Nr. G.________, welcher als Baurechtsparzelle zugunsten der Beschwerdegegnerin ausgeschieden ist (Baurechtsparzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. H.________). Die Zufahrt führt über die Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. I.________. Die Parzellen liegen in der Arbeitszone A3 und im Gewässerschutzbereich B. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Während des Baubewilligungsverfahrens änderte die Beschwerdegegnerin das Projekt dahingehend, dass sie auf zwei Abstellplätze für Personenwagen verzichtete. Mit Gesamtentscheid vom 7. September 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 5. Oktober 2016 gemeinsam Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 7. September 2016 und die Erteilung des Bauabschlags, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung und subeventualiter die Ergänzung des angefochtenen Gesamtentscheides mit zusätzlichen Auflagen bezüglich Lärmschutz. Sie machen insbesondere geltend, die Erschliessung des Bauvorhabens sei nicht gegeben und sie kritisieren den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Lärmimmissionen. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland und die Gemeinde Schwarzenburg stellen in ihren Eingaben vom 31. Oktober und 2. November 2016 keinen Antrag. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. November 2016 die Abweisung der Beschwerde. Danach holte 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/148 3 das Rechtsamt beim Amt für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz, einen Fachbericht zum Lärmschutz ein. Zudem zog es die Archivakten RA Nr. 110/2014/86 und 110/2014/99 zum Verfahren bei. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Fachbericht des beco zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. 4. Auf die Rechtsschriften, den Fachbericht des beco sowie die Vorakten und Archivakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind als unmittelbare Nachbarn durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2016/148 4 2. Erschliessung a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Bauvorhaben sei nicht genügend erschlossen. Sie verweisen auf den von der BVE erteilten Bauabschlag für eine früher an derselben Stelle geplante Maschinenhalle mit Werkstatt und bringen vor, es brauche eine Zonenplanänderung für die Erschliessung mit Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR). Allenfalls sei eine Überbauungsordnung oder eine Baubewilligung erforderlich. b) Nach Art. 7 Abs. 1 BauG dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird. Die verkehrsmässige Erschliessung ist genügend, wenn die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt und diese für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sind (Art. 7 Abs. 2 BauG). Für Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund ist deren rechtliche Sicherstellung nachzuweisen. Dies setzt nach Art. 4 Bst. c BauV4 voraus, dass im Zeitpunkt der Baubewilligung entweder ein für die Grundeigentümer verbindlicher Überbauungs- oder Strassenplan oder eine Vereinbarung mit der Grundeigentümerschaft vorliegt, die der Bauherrschaft das Recht zur Erstellung und Erhaltung der Anlagen einräumt.5 Bei der Vereinbarung handelt es sich regelmässig um einen Dienstbarkeitsvertrag, der ein Wegrecht für die Benützung einer bestehenden Zufahrt oder – falls diese noch nicht besteht – das Recht zu deren Erstellung und Erhaltung einräumt. c) Das Bauvorhaben ist auf dem südlichen Teil der Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. G.________ geplant, auf dem die Beschwerdegegnerin über ein selbständiges und dauerndes Baurecht verfügt. Die Erschliessung erfolgt von der J.________strasse im Norden über das neu abparzellierte Grundstück Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. I.________, welches im Eigentum der Einwohnergemeinde Schwarzenburg steht. Die rechtliche Situation unterscheidet sich damit gegenüber dem von der BVE beurteilten Baugesuch der Beschwerdegegnerin für das Errichten einer Maschinenhalle mit Werkstatt.6 Die Beschwerdeführenden können aus dem genannten 4 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 5 Vgl. auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 7/8 N. 12 6 BDE 110/2014/99 vom 20.11.2014 RA Nr. 110/2016/148 5 Entscheid nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein Teil der Zufahrt über die Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. I.________ ist bewilligt und besteht bereits.7 Im südlichen Bereich muss ein kurzes Stück der Zufahrt noch erstellt werden. Dieses Stück ist Gegenstand des vorliegenden Baugesuchs ("Einkofferung der neuen Zufahrtsstrasse"). d) Die Gemeinde hat das Baugesuch der Beschwerdegegnerin als Grundeigentümerin der Parzellen Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nrn. I.________ und G.________ mitunterzeichnet und dem Bauvorhaben inklusive der Einkofferung der Zufahrt damit zugestimmt (vgl. Art. 10 Abs. 2 BewD8).9 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist die Unterzeichnung des Baugesuchs durch die Gemeinde auch rechtsgültig erfolgt. Der Gemeindepräsident hat das zuerst eingereichte Baugesuch zusammen mit der Sekretärin unterzeichnet, während der Vizepräsident infolge Ferienabwesenheit des Gemeindepräsidenten das verbesserte Baugesuch mit der Sekretärin unterzeichnete. Die Unterschriftsberechtigung ist in der Verordnung über die Verwaltungsorganisation der Einwohnergemeinde Wahlern vom 4. Oktober 2004 (VVO) geregelt. Demnach unterschreiben für den Gemeinderat und die Kommissionen das Präsidium und das Sekretariat gemeinsam (Art. 55 VVO). Bei Verhinderung des Gemeindepräsidenten ist der Vizepräsident zur Ausübung der Funktionen befugt (Art. 2 VVO). Die Unterschrift durch den Gemeindepräsidenten und die Sekretärin bzw. durch den Vizepräsidenten und die Sekretärin ist damit genügend. Die Beschwerdegegnerin ist zur Erstellung des fehlenden Abschnitts der Zufahrt mit Erteilung der Baubewilligung berechtigt. Die Beschwerdegegnerin ist auch dazu berechtigt, die Zufahrt auf dem Boden der Einwohnergemeinde Schwarzenburg zu nutzen. Gemäss Parzellierungsurkunde vom 7. April 2016 (Urschrift Nr. K.________) erklärt die Einwohnergemeinde Schwarzenburg mit Ziffer III.2.bb allfällige Leitungen irgendwelcher Art sowie die Wegrechte, welche das abgetrennte Teilstück betreffen könnten, ohne Grundbucheintrag zu dulden. Die Einwohnergemeinde Schwarzenburg widmet diese Strasse dauernd dem öffentlichen Gebrauch.10 Die Beschwerdegegnerin darf die Zufahrt damit auch nutzen. Im Übrigen 7 Beschwerdeantwort, Beilage 2; Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. Mai 2012 (bbew 109/2012) 8 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 9 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 34 N. 10 10 Vorakten, pag. 225 RA Nr. 110/2016/148 6 ergibt sich das Recht zur Erstellung der Erschliessungsanlagen, die für den Bau und die Benützung der auf dem Baurechtsareal erstellten Bauten notwendig sind, bereits aus Ziffer 7 des Baurechtsvertrags vom 6. September 2012 (Urschrift Nr. L.________).11 e) Zusammengefasst steht damit fest, dass die Beschwerdegegnerin dazu berechtigt ist, den fehlenden Teil der Zufahrt über fremden Grund zu erstellen und diese zu nutzen. Es ist daher weder ein Strassenplan noch eine Überbauungsordnung erforderlich. Die Zufahrt ist in der Arbeitszone A3 ohne weiteres zonenkonform, so dass dafür keine Zonenplanänderung und keine Genehmigung durch das AGR erforderlich sind. 3. Weitere Rügen in Zusammenhang mit der Erschliessung a) Die Beschwerdeführenden rügen erstmals im Beschwerdeverfahren, die zulässige Strassenbreite sei überschritten und der geltende Strassenabstand sei nicht eingehalten. b) Die Einsprecher sind im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Neue Rügen können im Beschwerdeverfahren damit grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden. Eine Ausnahme gilt nur für Rügen betreffend die Verletzung von Bundesrecht, von Völkerrecht und von kantonalem Verfassungsrecht; sie dürfen im Beschwerdeverfahren noch neu vorgebracht werden.12 Die Bestimmung von Art. 40 Abs. 2 BauG gelangt damit nur zur Anwendung, wenn die Rüge einer einfachen Verletzung von kantonalem oder kommunalem Recht zur Diskussion steht. Die Rügen betreffend Strassenbreite und Strassenabstand beziehen sich allein auf kantonales bzw. kommunales Recht. Art. 40 Abs. 2 BauG gelangt damit zur Anwendung. Da die genannten Rügen mit der Einsprache nicht vorgebracht wurden, sind sie im Beschwerdeverfahren verspätet. Demnach kann nicht darauf eingetreten werden. Die Rügen sind aber ohnehin unbegründet. c) In Art. 6 ff. BauV sind die Anforderungen an die Zufahrt vom allgemeinen Strassennetz zum Baugrundstück geregelt. Bei der Strassengestaltung, insbesondere bei der Bemessung der Fahrbahnbreite, ist auf die Verkehrssicherheit sowie auf Landschaft 11 Vorakten, pag. 031 bis 057 12 VGE 2012/441 vom 22. März 2013, E. 3; VGE 2010/90 vom 1. November 2010, E. 2.3–2.5 RA Nr. 110/2016/148 7 und Ortsbild Rücksicht zu nehmen; besonderen Verhältnissen ist Rechnung zu tragen (Art. 6 Abs. 3 BauV). Für die Fahrbahnbreite sieht Art. 7 BauV Mindest- und Maximalwerte vor. So darf die Fahrbahnbreite nach Art. 7 Abs. 4 BauV bei Quartiersammelstrassen höchstens 6 m, bei den übrigen Strassen höchstens 5 m erreichen. Allerdings kann bei besonderen Bedürfnissen, z.B. in der Industriezone, von dieser Bestimmung abgewichen werden.13 Geplant ist ein Abstellplatz für Landmaschinen wie Traktoren, Mähdrescher und Maishäcksler. Es handelt sich dabei um grosse Fahrzeuge und das Bauvorhaben befindet sich in der Arbeitszone A3. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Fahrbahnbreite gegenüber Art. 7 Abs. 4 BauV grösser dimensioniert wird. Zudem wird im Rahmen des vorliegenden Bauvorhabens lediglich ein Abschnitt von wenigen Metern neu erstellt. Gut die Hälfte der Zufahrt von der J.________strasse zur Baurechtsparzelle besteht bereits. d) Auch die Rüge, der Strassenabstand von 3,60 m sei nicht eingehalten, ist unbegründet. Im bewilligten Plan "Grundriss" vom 17. Juni 2015 ist der Strassenabstand gegenüber der Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. I.________ mit 3,60 m eingetragen. Die Baubewilligung sieht damit keine Nutzung dieses Streifens als Abstellfläche vor. Sollte die Beschwerdegegnerin diesen entgegen der Baubewilligung und damit unzulässigerweise für das Abstellen von Fahrzeugen oder Futtermitteln nutzen, so wäre es an der Gemeinde als Baupolizeibehörde, einzuschreiten. Hingegen hat der gekofferte Platz selbst keinen Strassenabstand einzuhalten. Auf zwei Abstellplätze für die Parkierung von Personenwagen hat die Beschwerdegegnerin während des vorinstanzlichen Verfahrens mit Projektänderung verzichtet, so dass die verbleibenden Abstellplätze ebenfalls nicht im Strassenabstand liegen. 4. Lärmschutz a) Die Beschwerdeführenden rügen, das beco gehe in seinen vor der Vorinstanz eingereichten Fachberichten von einem falschen Sachverhalt hinsichtlich dem Verkehrsaufkommen, dem Warenumschlag, der Dauer der Lärmbelastung und der Anzahl Fahrzeuge aus. Zudem sei erst im zweiten Fachbericht eine Berechnung des Lärms erfolgt 13 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 7/8 N. 17 RA Nr. 110/2016/148 8 und das beco habe zu geringe Pegelkorrekturen K2 und K3 gewählt. Die Vorinstanz habe die Angaben des beco übernommen, ohne diese kritisch zu würdigen. b) Das Rechtsamt stellte dem beco Zusatzfragen und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zum Fachbericht des beco vom 13. Dezember 2016 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden bemängeln, das beco nehme ungenaue Berechnungen vor und gebe die Resultate nicht korrekt an; manchmal würden Komma-Stellen benutzt, manchmal nicht. Die Beschwerdeführenden verlangen, mit der Baubewilligung sei die Anzahl Fahrzeuge inkl. genauer Definition der Fahrzeugtypen und Angabe des maximal zulässigen dB(A)-Werts pro Fahrzeug zu ergänzen und die Fahrzeugbewegungen seien zu beschränken. Weiter verlangen sie, es sei der Warenumschlag in der Nacht zu verbieten. Das Pressen von Siloballen sei nicht Teil des Baugesuchs, damit nicht bewilligt und zudem in der Nacht ohnehin nicht nötig. c) Laut Art. 11 Abs. 1 USG14 werden Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzung). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip, Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Zur Beurteilung der Schädlichkeit oder Lästigkeit von Lärmeinwirkungen dienen die Belastungsgrenzwerte der LSV15. Sie bestimmen die höchstzulässigen Lärmimmissionen am Ort ihrer Einwirkung. Die LSV differenziert zwischen drei Stufen von Belastungsgrenzwerten: den Planungswerten, den Immissionsgrenzwerten und den Alarmwerten. Deren Höhe differiert je nach Zone, in der die Lärmeinwirkung zu beurteilen ist. Die Lärmemissionen von neuen ortsfesten Anlagen müssen einerseits soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und andererseits soweit, dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin wie auch die Parzellen der Beschwerdeführenden befinden sich in der Arbeitszone A3. Für diese gilt nach Art. 5 Abs. 14 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, SR 814.01) 15 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) RA Nr. 110/2016/148 9 4 GBR16 die Empfindlichkeitsstufe (ES) IV gemäss Art. 43 LSV. Der Betrieb der Beschwerdeführerin gilt lärmschutztechnisch als neurechtliche Anlage; es sind daher die Planungswerte massgebend. Diese betragen gemäss Tabelle 1, Anhang 6 LSV für Industrie- und Gewerbelärm in der ES IV während der akustischen Nachtzeit von 19.00– 07.00 Uhr 55 dB(A) und während der akustischen Tagzeit von 07.00–19.00 Uhr 65 dB(A). d) Die Beschwerdegegnerin verfügt über 12 selbstfahrende Fahrzeuge, bestehend aus 7 Traktoren, 3 Mähdrescher und 2 Maishäcksler. Sie bringt vor, das Verkehrsaufkommen werde eher tief sein, da der Lagerplatz nur als temporärer Abstellplatz diene und noch diverse überdachte Abstellmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Im Normalfall würden einzelne Fahrzeuge über Nacht abgestellt und am Morgen wieder weggefahren. Maschinen oder Aufbauten würden über längere Zeit dort stehen und bei Bedarf abgeholt.17 Auf diese Angaben der Beschwerdegegnerin ist abzustellen und darauf muss sie sich behaften lassen. Das beco hat die Berechnung im Fachbericht vom 13. Dezember 2016 gestützt auf diese Angaben mit allen landwirtschaftlichen Fahrzeugen, d.h. mit 7 Traktoren, 3 Mähdreschern, 2 Maishäckslern, und zusätzlich 5 Autos vorgenommen und aufgezeigt, dass der nächtliche Planungswert selbst dann eingehalten ist, wenn alle diese Fahrzeuge jede Nacht zu- und wegfahren. e) Das beco hat für die Lärmemission eines Traktors entsprechend der Fachliteratur einen Schallpegel von 89 dB(A) in einem Meter Entfernung eingesetzt, was einen sehr hohen Wert darstellt. Denselben Wert hat das beco für die Mähdrescher und Maishäcksler eingesetzt, da es sich bei diesen um selbständig fahrende Fahrzeuge handelt und bei Fahrbewegungen nur der Motor in Betrieb ist, der für die Fortbewegung benötigt wird. Die Lärmemissionen dieser Fahrzeuge beim Zu- und Wegfahren können demnach mit denjenigen von Traktoren verglichen werden. Es ist daher nicht erforderlich, den Lärm der einzelnen Fahrzeuge zu messen und es ist auch darauf zu verzichten, Betriebszeiten für die einzelnen Fahrzeuge vorzuschreiben, wie dies die Beschwerdeführenden verlangen. Dies würde die Beschwerdegegnerin unverhältnismässig in der Ausübung ihres Gewerbes einschränken und wäre mit vernünftigem Aufwand auch nicht zu kontrollieren. 16 Baureglement der Einwohnergemeinde Wahlern vom 8. Dezember 2008 17 Vorakten, pag. 081 RA Nr. 110/2016/148 10 f) Das beco hat die Dauer einer Fahrzeugbewegung mit 5 Minuten angenommen, wobei eine Fahrzeugbewegung in einem Wegfahren vom Abstellplatz auf das öffentliche Strassennetz und einem Zurückkehren auf den Abstellplatz besteht. Die vom beco angenommene Dauer von 5 Minuten für eine Zu- und Wegfahrt ist nicht nur plausibel, sondern erscheint angesichts der kurzen Anfahrt von der J.________strasse auf den geplanten Abstellplatz sogar als eher grosszügig. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts, moderne landwirtschaftliche Fahrzeuge benötigten für das Aufstarten der elektronischen Systeme mehr Zeit. g) Die Beschwerdeführenden rügen pauschal und ohne nähere Begründung, das beco habe die Pegelkorrekturen K2 und K3 falsch bestimmt. Das beco erläutert, mit der Pegelkorrektur K2 werde die Tonhaltigkeit berücksichtigt. Fahrzeuge emittierten ein breitbandiges Geräusch, welches keinen spezifischen Tonanteil aufweise. Es sei daher für K2 ein Wert von 0 dB(A) eingesetzt worden. Die Pegelkorrektur K3 berücksichtige die Impulshaltigkeit. Ein laufender Motor emittiere kaum impulshaltige Geräusche, weshalb für den Strassenverkehr zugelassene gut unterhaltene Fahrzeuge nur wenig impulshaltige Geräusche emittierten. Die impulshaltigen Geräusche bestünden im Anlassen und Ausschalten des Motors und im Öffnen und Schliessen von Fahrzeugtüren. Es sei ein Pegelzuschlag K3 von 2 dB(A) gewählt worden. Die Ausführungen des beco überzeugen. Die Beschwerdeführenden erklären denn auch nicht, worin die Tonhaltigkeit des Motorengeräusches bestehen soll oder weshalb von einer höheren Impulshaltigkeit ausgegangen werden müsste. Zu beachten ist im Zusammenhang mit den Pegelkorrekturen sodann, dass das beco für die Pegelkorrektur K1, welche direkt aus Anhang 6 der LSV entnommen werden kann, nicht den für Verkehr auf dem Betriebsareal anzuwendenden K1 von 0 dB(A) eingesetzt hat, sondern 5 dB(A). Dies mit der Begründung, dass Güterumschlag auf dem geplanten Platz nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Das beco hat in seiner Berechnung damit zuungunsten der Beschwerdegegnerin eine Reserve von 5 dB(A) eingebaut, so dass die Pegelkorrekturen sowohl einzeln als auch gesamthaft betrachtet nicht zu tief ausgefallen sind. h) Mit den genannten Angaben wird nach den Berechnungen des beco beim Wohnhaus der Beschwerdeführenden ein Schallpegel von 53.2 dB(A) erreicht. Der geltende Planungswert von 55 dB(A) ist damit gut eingehalten. Dabei ist zu beachten, dass die Berechnung des beco von 365 Betriebstagen ausgeht. Der Planungswert ist demnach RA Nr. 110/2016/148 11 auch dann eingehalten, wenn die 12 landwirtschaftlichen Fahrzeuge während 365 Tagen im Jahr jeden Tag während der akustischen Nachtzeit auf den geplanten Platz zu- und wegfahren. Dies ist auch dann noch der Fall, wenn zusätzlich 5 Autos berücksichtigt werden. Da diese im Vergleich zu den landwirtschaftlichen Fahrzeugen viel leiser sind, haben sie auf die Gesamtlärmbelastung keine Auswirkungen. Der Planungswert ist damit eingehalten, ohne dass eine Beschränkung der Anzahl Fahrten oder Fahrzeuge erforderlich ist. Nicht zu beanstanden ist, dass das beco bei der Berechnung weitgehend auf die Angabe von Kommastellen verzichtet hat. Das beco hat wie ausführlich dargelegt, sämtliche Annahmen zum Betrieb der Beschwerdegegnerin zu deren Ungunsten getroffen und damit grosse Reserven vorgesehen und dennoch bleibt der Planungswert eingehalten. Die Rüge der ungenauen Berechnung durch das beco ist damit unbegründet. i) Gegenstand des Baugesuchs ist auch die Lagerung von Futtermitteln, was mit einem gewissen Warenumschlag verbunden ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Dauer des Warenumschlags nicht genau beziffert, aber in ihrem Schreiben vom 6. November 2015 und in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. November 2016 ausgeführt, in seltenen Fällen sei ein minimaler Warenumschlag im Zusammenhang mit der Ernte auch während der akustischen Nachtzeit erforderlich. Das beco hat im Fachbericht vom 13. Dezember 2016 daher die Berechnung vom geltenden nächtlichen Planungswert von 55 dB(A) her vorgenommen und ermittelt, mit welcher täglichen Dauer während des gesamten Betriebsjahres (365 Tage) der Planungswert erreicht würde. Dabei hat das beco für den Warenumschlag den Schallpegel eines Traktors eingesetzt, der wie erwähnt sehr hoch ist, und so einen Wert von 90 Minuten berechnet. Die Beschwerdegegnerin würde damit den Planungswert erst erreichen, wenn sie in 365 Nächten je während 90 Minuten Warenumschlag vornehmen würde. Weiter hat das beco ausgerechnet, nach wie vielen Nächten der Planungswert erreicht wird, wenn während der gesamten Nachtzeit – d.h. während je 12 Stunden – Warenumschlag erfolgt. Es resultiert ein Wert von 45 Nächten. Aufgrund der Angabe der Beschwerdegegnerin, wonach lediglich vereinzelt und geringfügig Warenumschlag während der akustischen Nachtzeit stattfinden werde, ist ausgeschlossen, dass solche Arbeitszeiten erreicht werden. Auf diese Angabe muss sich die Beschwerdegegnerin behaften lassen. Damit ist es weder zulässig, jede Nacht Waren umzuschlagen, noch während einzelnen Nächten während 12 Stunden Warenumschlag vorzunehmen. RA Nr. 110/2016/148 12 Zwar bringen die Beschwerdeführenden zu Recht vor, das beco habe die Gesamtlärmbelastung aus den Fahrbewegungen und dem Warenumschlag nicht berechnet. Ihre eigene Berechnung geht jedoch bereits dahingehend fehl, als sie für den Warenumschlag die Zahlen des beco übernehmen, welches wie dargelegt vom Planungswert her auf die maximal mögliche Dauer zurückgerechnet und nicht den Lärm des voraussichtlich zu erwartenden Warenumschlags berechnet hat. Erforderlich wäre gewesen, die Gesamtlärmbelastung auf den Planungswert hin zu berechnen und zu ermitteln, welche Dauer des nächtlichen Warenumschlags neben den Zu- und Wegfahrten noch zulässig wäre. Wird für den Warenumschlag eine tägliche Dauer von 30 Minuten eingesetzt, so resultiert nach der Formel des beco ein Wert von 50.2 dB(A).18 Dies ergibt Zusammen mit den Zu- und Wegfahrten eine Gesamtlärmbelastung von 55 dB(A), womit der Planungswert bei einem täglichen Warenumschlag von 30 Minuten pro Nacht eingehalten wäre. Dabei ist zu beachten, dass in der Berechnung immer noch erhebliche Reserven vorhanden sind. So hat das beco bei den Fahrzeugbewegungen bereits einen Korrekturpegel K1 von 5 dB(A) gewählt, weil Warenumschlag nicht ausgeschlossen werden kann. Wird der Warenumschlag jedoch separat berechnet, so ist für den Korrekturpegel K1 0 dB(A) einzusetzen, so dass für die Fahrzeugbewegungen ein Schallpegel von 48.2 dB(A) resultiert. In diesem Fall würde die Gesamtlärmbelastung auch mit einem täglichen Warenumschlag von 60 Minuten pro Nacht den Planungswert einhalten. Dabei werden bei all diesen Rechenbeispielen zuungunsten der Beschwerdegegnerin Annahmen getroffen, die gemäss ihren Angaben zu den Betriebsdaten in der Realität nicht eintreten werden. Daher lässt sich festhalten, dass die Berücksichtigung des nächtlichen Warenumschlags nichts daran ändert, dass der Planungswert eingehalten ist. k) Das Pressen von Siloballen ist mit dem Baugesuch für einen Lagerplatz nicht beantragt und damit auch nicht Gegenstand der Baubewilligung oder des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Sollte die Beschwerdegegnerin solche Arbeiten auf dem geplanten Lagerplatz in einem baubewilligungspflichtigen Umfang beabsichtigen, so müsste sie ein entsprechendes Baugesuch einreichen. Hingegen ist ein Verbot solcher Arbeiten im angefochtenen Bauentscheid nicht erforderlich. 18 Lr = 57 dB(A) + 5 + 0 + 2 + 10 * log (60/720) = 50.2 RA Nr. 110/2016/148 13 l) Zusammengefasst hat das beco als für die Beurteilung des Lärms zuständige Fachbehörde nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt, dass der Planungswert auch dann eingehalten ist, wenn alle 12 landwirtschaftlichen Fahrzeuge und 5 Autos während 365 Tagen im Jahr ausschliesslich während der akustischen Nachtzeit auf den projektierten Platz zu- und wegfahren. Neben der Anzahl Fahrzeuge und Betriebstage sind auch die Dauer einer Fahrzeugbewegung sowie die Pegelkorrekturen grosszügig gewählt worden. Das beco ist damit zuungunsten der Beschwerdegegnerin von einem worst case ausgegangen und dennoch ist der Planungswert eingehalten. Dies auch unter Berücksichtigung eines gelegentlichen und geringfügigen nächtlichen Warenumschlags. Die Beschwerde ist damit unbegründet. 5. Vorsorgliche Massnahmen a) Die Beschwerdeführenden verlangen, der Warenumschlag sei auf die Tagesarbeitszeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu beschränken und das einmalige Zu- und Wegfahren von 7 Fahrzeugen sei während der Erntezeit im Sommer und Herbst an maximal 20 Arbeitsnächten zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr zu erlauben. Mit Stellungnahme zum Fachbericht des beco bzw. den Schlussbemerkungen änderten die Beschwerdeführenden letzteren Antrag geringfügig, indem sie den Zeitraum auf 19.00 bis 7.00 Uhr ändern und die Fahrbewegungen während dieser Zeit auf Zufahrten beschränken wollen. b) Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). c) Die Beschwerdegegnerin betreibt ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen mit Traktoren und Erntemaschinen. Die Fahrzeuge werden auf dem projektierten Platz temporär abgestellt. Sie fahren am frühen Morgen zur Arbeit auf das Feld und kehren am Abend zurück. Es ist nachvollziehbar, dass diese Zu- und Wegfahrten aus betrieblichen Gründen teilweise während der akustischen Nachtzeit von 19.00 bis 7.00 Uhr erfolgen müssen. Es ist allgemein bekannt, dass die Hauptarbeit eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens während der Erntezeit anfällt. Zudem spielt bei der Ernte – wie auch RA Nr. 110/2016/148 14 bei anderen landwirtschaftlichen Tätigkeiten – die Witterung eine bedeutende Rolle. Die Beschwerdegegnerin ist daher mit ihrem Betrieb auf zeitliche Flexibilität und teils lange Arbeitstage angewiesen. Auch kann die Erntezeit nicht präzis festgelegt werden und der von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Zeithorizont Sommer und Herbst ist nicht zielführend bzw. ist eine Beschränkung der Fahrten auf 20 Nächte während der Hauptsaison des Betriebes der Beschwerdegegnerin ist zu einschneidend. Dies würde den Geschäftsgang der Beschwerdegegnerin unverhältnismässig einschränken und ist ihr daher wirtschaftlich nicht zumutbar. Gleiches gilt für die Beschränkung des Warenumschlags auf die akustische Tagzeit. Soweit der nächtliche Warenumschlag in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ernte steht, ist es nachvollziehbar, dass es der Beschwerdegegnerin betrieblich nicht möglich ist, gänzlich auf diesen zu verzichten. Dies gilt umso mehr, als betrieblich nicht nötiger nächtlicher Warenumschlag wirtschaftlich nicht interessant sein dürfte und die Beschwerdegegnerin schon aus diesem Grund darauf verzichten dürfte. Ein gänzliches Verbot für nächtlichen Warenumschlag kann daher im Rahmen der Vorsorge nicht verfügt werden. Allerdings muss sich auch hier die Beschwerdegegnerin auf ihre Angabe behaften lassen, dass nächtlicher Warenumschlag nur in seltenen Fällen in minimalem Umfang erforderlich ist. d) Der vorliegende Fall kann auch nicht mit demjenigen der M.________ verglichen werden, in dem die Vorinstanz und die BVE im Rahmen der Vorsorge zeitliche Betriebsbeschränkungen vorsahen.19 Zwar handelt es sich auch bei der M.________ um ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen. Anders als die Beschwerdegegnerin führt die M.________ am Standort jedoch Arbeiten aus; sie betreibt eine Silosackbefüllungsanlage, eine mobile Säge und eine Holzfräse. Zudem wäre der Planungswert bei einem zeitlich unbeschränkten Betrieb massiv überschritten gewesen. Die Einschränkung der Betriebszeiten war daher bereits zur Einhaltung des Planungswertes erforderlich und es konnte im Rahmen der Vorsorge eine zusätzliche Beschränkung erfolgen, weil die M.________ wirtschaftlich nicht auf unbeschränkte Betriebszeiten angewiesen war. Demgegenüber stellt die Beschwerdegegnerin ihre Fahrzeuge auf dem projektierten Platz nur ab. Wird ihr jedoch das Zu- und Wegfahren während der akustischen Nachtzeit untersagt, so kann sie ihre Fahrzeuge nicht richtig einsetzen; der Abstellplatz wäre für sie weitgehend sinnlos. Arbeiten werden vor Ort – abgesehen von geringfügigem 19 BDE 110/2014/86 vom 16.2.2015 E. 6 RA Nr. 110/2016/148 15 Güterumschlag – nicht vorgenommen. Der vorliegende Fall kann daher nicht mit demjenigen der M.________ verglichen werden. Zusammengefasst ist auf die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zur Lärmreduktion zu verzichten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. e) Allerdings muss sich die Beschwerdegegnerin wie mehrfach erwähnt auf ihren Angaben zu den Betriebsdaten behaften lassen. Daher ist es sinnvoll, das Schreiben mit den Betriebsdaten vom 18. August 2015 sowie die Präzisierung hinsichtlich des nächtlichen Warenumschlags in den Schreiben vom 6. November 2015 und 9. November 2016 zur Klarstellung auch im Dispositiv der Baubewilligung zu erwähnen. Dementsprechend wird der Einleitungssatz von Ziff. 4.1.1 des angefochtenen Gesamtentscheids von Amtes wegen mit einer entsprechenden Klammerbemerkung ergänzt. Da diese Ergänzung von Amtes wegen lediglich der Klarstellung dient und der Gesamtentscheid in der Sache dadurch unverändert bleibt, ist dies im Kostenpunkt nicht zu berücksichtigen. Diese Ergänzung entspricht insbesondere auch nicht den Anträgen der Beschwerdeführenden in ihrem Sub-eventualantrag. 6. Begehung durch das beco ohne Parteien a) Die Beschwerdeführenden stören sich daran, dass das beco mit der Beschwerdegegnerin vor Ort war, ohne dass von dieser Begehung ein Protokoll erstellt worden sei und ohne dass sie die Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hätten. b) Die Parteien sind berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen (Art. 22 VRPG20). Die Instruktionsbehörde muss die Beteiligten zu einem Augenschein beiziehen, wenn dabei ein streitiger Sachverhalt festgestellt werden soll und keine Gründe für einen Ausschluss vorliegen. Eine Ortsbesichtigung darf dann ohne Beizug der Verfahrensbeteiligten erfolgen, wenn sie bloss der informellen Orientierung der entscheidenden Behörde dient, diese also das aus den Akten gewonnene und zur Beurteilung genügende Bild abrunden will. Sind aber vor Ort noch zusätzliche Feststellungen über den entscheidrelevanten Sachverhalt zu treffen, so 20 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2016/148 16 muss den Beteiligten die Teilnahme ermöglicht werden.21 Nach der Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Teilnahme bei amtsinternen Besichtigungen von Bauvorhaben durch Fachstellen, wie beispielsweise der Kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) und der Stadtbildkommission.22 c) Die Zuständigkeit für den Beschwerdeentscheid liegt bei der BVE, für welche das Rechtsamt das Verfahren als Instruktionsbehörde leitet.23 Das Rechtsamt hat keinen Augenschein angeordnet und an der Begehung des beco auch nicht teilgenommen. Es handelt sich damit nicht um einen Augenschein der Instruktionsbehörde. Das Rechtsamt hat vielmehr das beco als Fachbehörde im Sinne von Art. 22 BewD dazu beauftragt, verschiedene Frage betreffend die Lärmsituation zu beantworten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das beco die Besichtigung ohne Avisierung der Beschwerdeführenden und ohne Erstellung eines Protokolls durchführte. Zudem erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zum Fachbericht des beco zu äussern. 7. Rechtliches Gehör und Aktenführungspflicht a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihnen teilweise die Einsicht in Akten verweigert habe, mit dem Argument, diese seien ungültig und nicht mehr in den Akten. Trotzdem habe sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf diese Aktenstücke abgestützt. b) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV24) und damit auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 23 Abs. 1 VRPG) sowie aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens (Art. 31 VRPG) ergibt sich die Pflicht der Verwaltung zur vollständigen Aktenführung. In den Akten ist von Verfahrensbeginn weg alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Behörden haben die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen.25 Eine geordnete und 21BDE 110/2008/58 vom 28. Oktober 2008 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 22 N. 3, mit Hinweisen; KPG-Bulletin 2/2006, S. 50 f. 22 BVR 1994 S. 22; KPG-Bulletin 2/2006, S. 50 f. 23 Art. 7 OrV BVE 24 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 25 BVR 2013 S. 407 E. 3.2, 2012 S. 252 E. 3.3.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 23 N. 10 RA Nr. 110/2016/148 17 übersichtliche Aktenführung ist nicht nur Grundlage eines effektiven Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten; sie steht auch im Interesse der korrekten Entscheidfindung bzw. der richtigen Rechtsanwendung sowie der Überprüfbarkeit des Entscheids in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren.26 c) Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Beschwerde, es fehlten die eingereichten ungültig gewordenen Formulare. Sowohl das ungültige erste Begleitschreiben wie auch das ungültige erste Baugesuchsformular 1.0 sind jedoch in den Vorakten enthalten.27 Zwar ist den Beschwerdeführenden darin zuzustimmen, dass keine Korrespondenz zwischen der Vorinstanz (oder allenfalls der Gemeinde) und der Beschwerdegegnerin oder andere Unterlagen, welche erklären weshalb und inwiefern das zuerst eingereichte Baugesuch korrigiert und ersetzt worden ist, enthalten sind. Ein Vergleich der ursprünglich eingereichten Dokumente mit den definitiven zeigt jedoch, dass in der Projektbeschreibung die Einkofferung der neuen Zufahrtsstrasse sowie das nachträgliche Baugesuch für die bereits bestehende Natursteinmauer westlich der neuen Zufahrtsstrasse ergänzt wurden. Es ist also durchaus erkennbar, was verändert wurde. Zudem ist letztlich nur das (verbesserte) Baugesuch zu beurteilen, was vorliegend aufgrund der vorhandenen Akten ohne weiteres möglich ist. Selbst wenn von einer geringfügigen Verletzung der Aktenführungspflicht ausgegangen würde, könnte dies daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. d) Allerdings hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Akteneinsicht in die ungültigen Formulare gewähren müssen. Dass diese letztlich ungültig und nicht mehr Teil des Baugesuchs sind, ändert nichts daran, dass sie sich in den Akten befinden und dass daher ein Einsichtsrecht besteht. Insofern hat die Vorinstanz eine geringfügige Gehörsverletzung begangen. Allerdings haben die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit zur Akteneinsicht erhalten und diese auch genutzt. Zudem konnten sie sich vor der BVE nochmals äussern. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihnen durch die geringfügige Gehörsverletzung ein Nachteil entstanden sein sollte und die Beschwerdeführenden legen auch keinen solchen dar. Die Gehörsverletzung ist damit vor der BVE, welche über volle Kognition verfügt, geheilt worden und es besteht angesichts der Geringfügigkeit der Gehörsverletzung auch kein Grund, diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. 26 VGE 2014/304 vom 12.3.2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen 27 Vorakten, pag. 025 und 005 RA Nr. 110/2016/148 18 8. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV28). b) Die Beschwerdeführenden haben zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Anwalt der Beschwerdegegnerin hat eine Kostennote im Umfang von Fr. 4'771.65 (Honorar Fr. 4'172.00; Reisekosten Fr. 37.60; Auslagen Fr. 208.60; Mehrwertsteuer Fr. 353.45) eingereicht. Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig29 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.30 Ansonsten gibt die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführerin zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von Fr. 4'418.20 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 29 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 30 BVR 2014 S. 484 E. 6 RA Nr. 110/2016/148 19 2. Der Einleitungssatz von Ziff. 4.1.1 des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 7. September 2016 wird von Amtes wegen wie folgt ergänzt: "Die Baubewilligung gemäss dem Baugesuch vom 17. Juni 2015 (inklusive das Schreiben mit den Betriebsdaten vom 18. August 2015 sowie der Präzisierung in den Schreiben vom 6. November 2015 und 9. November 2016, wonach in der akustischen Nachtzeit nur in seltenen Fällen minimaler Warenumschlag im Zusammenhang mit der Ernte anfällt) mit dem Verzicht auf das Erstellen von 2 Autoabstellplätzen vom 22. April 2016 und den vom Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland abgestempelten Situations- und Projektplänen:" Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern- Mittelland bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von Fr. 4'418.20 zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt F.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Schwarzenburg, Bauverwaltung, eingeschrieben - Amt für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz, z. H. Frau Daniela Glücki, zur Kenntnis RA Nr. 110/2016/148 20 BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin