2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300.00 und der Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den auf sie entfallenden Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.